Diese Website verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Details

Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren.

NameAnbieterZweckAblauf
wireotto-zimmermann.deDer Cookie ist für die sichere Anmeldung und die Erkennung von Spam oder Missbrauch der Webseite erforderlich.Session
cmnstrotto-zimmermann.deSpeichert den Zustimmungsstatus des Benutzers für Cookies.1 Jahr

Statistik-Cookies helfen Webseiten-Besitzern zu verstehen, wie Besucher mit Webseiten interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.

NameAnbieterZweckAblauf
_gaGoogleRegistriert eine eindeutige ID, die verwendet wird, um statistische Daten dazu, wie der Besucher die Website nutzt, zu generieren.2 Jahre
_gatGoogleWird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate einzuschränken.1 Tag
_gidGoogleRegistriert eine eindeutige ID, die verwendet wird, um statistische Daten dazu, wie der Besucher die Website nutzt, zu generieren1 Tag
Impressum

Einkaufsbedingungen der Otto Zimmermann, Maschinen- und Apparatebaugesellschaft mit beschränkter Haftung

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe der Otto Zimmermann, Maschinen- und Apparatebaugesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden OZ genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen von OZ gelten nur gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer [im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt]. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners [im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt] erkennt OZ nicht an, es sei denn, OZ hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen von OZ gelten auch dann, wenn OZ - in Kenntnis entgegenstehender oder von OZ abweichender Bedingungen des AN - die Lieferung des AN vorbehaltlos annimmt.

1.2 Die Einkaufsbedingungen von OZ gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Der AN ist verpflichtet, die Angebote von OZ innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

2.2 Alle Vereinbarungen (insbesondere Bestellungen, Vertragsschlüsse und Lieferabrufe), die zwischen OZ und dem AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sowie deren Änderungen und Ergänzungen, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Darüber hinaus sind die maßgeblichen OZ-Ausführungsrichtlinien, die bei OZ einsehbar sind, und die OZ-Liefervorschriften, auf die in der Bestellung ggf. Bezug genommen wird, einzuhalten. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von OZ. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2.3 Alle Lieferungen haben dem jeweiligen neuesten Stand der Technik, insbesondere den jeweils aktuellsten DIN-Normen, sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen. Besonders zu beachten sind die Bestimmungen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes. Der AN steht dafür ein, dass der Liefergegenstand einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Spezifikationen von OZ entspricht. Er hat sich selbst darüber zu informieren, welche Vorschriften jeweils zu beachten sind und haftet für jeden Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entsteht und stellt OZ von allen Ansprüchen Dritter frei.

2.4 An Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich OZ sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von OZ nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von OZ zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie an OZ unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.5 Kostenvoranschläge des AN sind verbindlich und von OZ nicht zu vergüten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Zoll ein.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.4 Rechnungen kann OZ nur bearbeiten, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.5 Rechnungen sind stets sofort nach Absendung des Liefergegenstandes unter Angabe der Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung, für jede Lieferung getrennt, an OZ in 74889 Sinsheim, Am Leitzelbach 8, zu schicken. Sie dürfen weder den Waren beigefügt noch den Werksabteilungen direkt zugesandt werden. Nicht ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen werden ungebucht an den AN zurückgeschickt.

3.6 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung am 25. des dem Liefermonat folgenden Monats abzüglich 2 % Skonto oder 60 Tage später netto. Die Zahlungsweise geschieht nach Wahl von OZ. Der Zahlungstermin kann nur eingehalten werden, wenn die Rechnungen bis zum 4. des dem Liefermonat folgenden Monats bei OZ vorliegen. Sofern dieser Termin nicht eingehalten wird, erfolgt die Begleichung der Rechnung erst im darauffolgenden Monat, ohne dass dadurch das Recht zum Skontoabzug berührt wird.

3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen OZ in gesetzlichem Umfang zu.

3.8 Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

3.9 Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Vertragsware in das Eigentum von OZ über.

3.10 Preisgleitklauseln, Preisvorbehaltsklauseln oder sonstige Kostenklauseln des AN sind für OZ nur dann verbindlich, wenn sie gesondert vereinbart worden sind.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist, soweit nicht anders vereinbart, der Eingang der vollständigen Ware bei OZ.

4.2 Der AN ist verpflichtet, OZ unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen OZ die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist OZ berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt OZ Schadensersatz, steht dem AN das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang - Lieferdokumente

5.1 Der AN ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von OZ nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung am Geschäftssitz von OZ zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und der einer etwaigen Nacherfüllung (Bringschuld).

5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung von OZ (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat OZ hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist an OZ eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf OZ über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich OZ im Annahmeverzug befindet.

5.5 Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist OZ nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin bei OZ angeliefert wird. Solche Vorlieferungen haben insbesondere keinerlei Änderung der vertraglich vereinbarten bzw. in Ziffer 3.6. geregelten Fälligkeitstermine für Zahlungen zur Folge. OZ ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5.6 Die Bestellnummer von OZ ist darüber hinaus in jeglichem Schriftverkehr anzugeben.

5.7 Lastkraftwagen können in den Werken von OZ nur von montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr entladen werden. Andere Entladezeiten sind rechtzeitig vorher mit OZ zu vereinbaren. Lastkraftwagen, die außerhalb dieser Zeit bei OZ eintreffen, können nicht mit Abfertigung rechnen. Insoweit anfallende Kosten für Wartezeiten etc. trägt OZ nicht.

6. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

6.1 Der AN ist verpflichtet, die Ware einem Kontrollsystem zu unterziehen, das die vorgesehene Qualität und die bestimmungsgemäße Verwendung nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen gewährleistet.

6.2 Bei der Annahme der Ware beschränkt sich die Eingangsprüfung von OZ darauf, dass die Lieferung mit den in den Lieferscheinen enthaltenen Angaben offensichtlich übereinstimmt (Identitäts- und Mengenprüfung) und dass die Ware keine offensichtlichen Mängel aufweist, vorbehaltlich Qualitäts- und endgültiger Mengenkontrollen. Offensichtliche Mängel werden unverzüglich, spätestens 10 Arbeitstage gerechnet ab Wareneingang, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung, angezeigt. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen OZ Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn die Mängel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit OZ unbekannt geblieben sind.

6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen OZ ungekürzt zu; in jedem Fall ist OZ berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Die Rechte des AN nach § 439 Abs. 4 BGB bleiben hiervon unberührt. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von OZ auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von OZ bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet OZ jedoch nur, wenn OZ erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

6.5 OZ ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug ist und wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den AN von der drohenden Gefahr zu unterrichten und ihm eine der Situation angemessene kurze Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Rechte aus § 439 Abs. 4 BGB bleiben hiervon unberührt.

6.6 Der AN kann die Erfüllung berechtigter Mängelbeseitigungsansprüche nicht davon abhängig machen, dass OZ die vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe erbringt. OZ darf jedoch keinen Betrag zurückbehalten, der zu dem zu beseitigenden Mangel außer Verhältnis steht.

6.7 Entstehen OZ infolge der mangelhaften Lieferung der Ware Kosten, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen. OZ ist berechtigt, vom AN Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die OZ im Verhältnis zu ihrem Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen OZ einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

7. Verjährungsfristen

7.1 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 verlängert sich entsprechend, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 445a, 445b BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen OZ geltend machen kann.

7.2 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit OZ wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

8. Produkthaftung und Freistellung

8.1 Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, OZ insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich von ihm gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 8.1 ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von OZ durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird OZ den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.3 Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unterhalten. Stehen OZ weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese hiervon unberührt.

9. Schutzrechte

9.1 Der AN gewährleistet, dass mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

9.2 Wird OZ von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, OZ auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn der AN den Rechtsmangel im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. OZ ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des AN irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.3 Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die OZ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Vertragsschluss.

10. Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Geheimhaltung

10.1 Sofern OZ Ware dem AN beistellt, behält sich OZ hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AN werden für OZ vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von OZ mit anderen, OZ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt OZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von OZ (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.2 Wird die von OZ beigestellte Ware mit anderen, OZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt OZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN OZ anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für OZ.

10.3 An Werkzeugen behält sich OZ das Eigentum vor. Der AN ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von OZ bestellten Waren einzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die OZ gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der AN OZ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; OZ nimmt die Abtretung hiermit an. Der AN ist verpflichtet, an den Werkzeugen von OZ etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er OZ sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

10.4 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von OZ offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sofern der AN Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand Sinsheim. OZ ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von OZ in Sinsheim Erfüllungsort, wenn der AN Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

11.3 OZ ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Vertragsdaten des AN im Rahmen der Bestellung zu speichern und zu verarbeiten.

11.4 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Stand: Mai 2020