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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Otto Zimmermann GmbH (OZ)

 

1.     Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von OZ

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die OZ als Käufer, Besteller oder Mieter abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich
etwas anderes vereinbart wird, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Der jeweilige Vertragspartner von OZ wird in diesen
Bedingungen als Auftragnehmer (AN) bezeichnet.

(2) Mit Ausnahme etwaiger einfacher Eigentumsvorbehaltsregelungen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, wie Auftrags-, Liefer-
oder Zahlungsbedingungen, die von diesen Bedingungen abweichen, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn OZ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3)
Spätestens mit der Erbringung der vertragstypischen Leistung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt.

2.    Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestellung oder Lieferabruf von OZ zustande, wenn der AN nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der
Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des
Widerspruchs oder des Gegenangebots bei OZ. Soweit OZ das Gegenangebot nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang ablehnt, ist sein Inhalt
verbindlich, wenn dieser nicht erheblich von der Bestellung bzw. dem Lieferabruf abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten, sofern sich aus der
Bestellung bzw. dem Lieferabruf nichts anderes ergibt, die Änderung des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als achtundvierzig Stunden, die
Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder jede Änderung des Preises. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des
Gegenangebots ist ihre Absendung durch OZ; als Nachweis gilt der Poststempel.
(2) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, für
die der vorstehende Absatz entsprechend gilt.

 3.  Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

(1) Der Umfang der Leistungspflicht des AN ergibt sich je nach Vertrag aus der jeweiligen schriftlichen Bestellung durch OZ, den maßgeblichen
OZ-Ausführungs-richtlinien, die bei OZ einsehbar sind und den in der Bestellung ggf. in Bezug genommenen OZ-Liefervorschriften.

(2) Alle Lieferungen haben dem jeweiligen neuesten Stand der Technik, insbesondere den jeweils aktuellsten DIN-Normen sowie den sonstigen
branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen. Besonders zu beachten sind die Bestimmungen der Sicherheitstechnik und des
Arbeitsschutzes. Der AN steht dafür ein, dass der Liefergegenstand einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Spezifikationen von OZ
entspricht. Er hat sich selbst darüber zu informieren, welche Vorschriften jeweils zu beachten sind und haftet für jeden Schaden, der aus der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entsteht und stellt OZ von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist OZ nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem
vereinbarten Liefertermin bei OZ angeliefert wird. Solche Vorlieferungen haben insbesondere keinerlei Änderung der vertraglich vereinbarten bzw.
in Ziffer 6 geregelten Fälligkeitstermine für Zahlungen zur Folge. OZ ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder
bei Dritten einzulagern.

 4.  Lieferungen

(1) Lieferungen an OZ haben frachtfrei zu erfolgen, anderenfalls wird OZ die berechneten Frachtgebühren von der Rechnung des AN in Abzug
bringen.
(2) Die zu liefernden Gegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken.
(3) Jeder Lieferung ist ein prüffähiger Lieferschein beizufügen, der vor allem die Bestellnummer von OZ, die Artikelnummer, die gelieferte Menge,
die Anzahl der Paletten und das Gewicht  beinhalten muß.
(4) Die Bestellnummer von OZ ist darüber hinaus in jeglichem Schriftverkehr anzugeben.
(5) Lastkraftwagen können in den Werken von OZ nur von montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr entladen werden. Andere
Entladezeiten sind rechtzeitig vorher mit OZ zu vereinbaren. Lastkraftwagen, die außerhalb dieser Zeit bei OZ eintreffen, können nicht mit Abfertigung
rechnen. Insoweit anfallende Kosten für Wartezeiten etc. trägt OZ nicht.
(6) Bis zur Übergabe des Liefergegenstandes an OZ bzw. den von OZ angegebenen Empfänger oder Abnahme des Liefergegenstandes durch OZ
tägt der AN so-wohl die Transportgefahr als auch die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.

 5.   Rechnungen

Rechnungen sind stets sofort nach Absendung des Liefergegenstandes unter Angabe der Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung für jede Lieferung
getrennt an  OZ in 74889 Sinsheim, Am Leitzelbach 8 zu schicken. Sie dürfen weder den Waren beigefügt noch den Werksabteilungen direkt zugesandt
werden. Nicht ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen werden ungebucht an den AN zurückgeschickt.

 6.  Preise und Zahlung

(1) Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Sie sind Festpreise und verstehen sich frei den Werken von OZ bzw. der von OZ
angegebenen Verwendungsstelle sowie einschließlich Verpackung. Bestellungen ohne Preisangabe erfolgen freibleibend.
(2) Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung am 25. des dem
Liefermonat folgenden Monats abzüglich 2 % Skonto oder 60 Tage später netto Die Zahlungsweise geschieht nach Wahl von OZ. Der Zahlungstermin
kann nur eingehalten werden, wenn die Rechnungen bis zum 4. des dem Liefermonat folgenden Monats bei OZ vorliegen. Sofern dieser Termin nicht
eingehalten wird, erfolgt die Begleichung der Rechnung erst im darauffolgenden Monat, ohne dass dadurch das Recht zum Skontoabzug berührt wird.
(3) OZ ist berechtigt, gegen Forderungen des AN mit OZ zustehenden Gegenforderungen aufzurechnen.
(4) Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Warenlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen
der Forderungen des AN gegen OZ und der Einzug von Forderungen durch Dritte der aus­drücklichen (vorherigen) Zustimmung durch OZ.

 7.   Liefertermine und Leistungsfristen

(1) Liefertermine und Leistungsfristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung der Termine und Fristen ist der Eingang
der Ware bei OZ.

(2) Sofern Verzögerungen eintreten, hat der AN diese unverzüglich nach bekannt werden OZ schriftlich anzuzeigen. I.ü. stehen OZ die gesetzlichen
Ansprüche zu.

 8.  Schutzrechte

(1) Der AN garantiert, dass seine Leistungen und Lieferungen, insbesondere die Herstellung, die Lieferung, die Inbetriebnahme, die Benutzung, der
Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Materialien oder Einrichtungen, Schutzrechte und sonstiges geistiges Eigentum Dritter wie Patente,
Warenzeichen und Gebrauchsmuster nicht verletzen.
(2) Er verpflichtet sich ausdrücklich, OZ und dessen Abnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und ggf. jeden OZ insoweit entstehenden
Schaden zu ersetzen. Dazu zählt vor allem auch der Fall, dass OZ den Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr
abfinden muß.
(3) OZ behält sich außerdem vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz derjenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten zustehenden
Schutzrechtes verboten ist, durch andere Teile zu verlangen.

9.    Arbeitsordnung

Der AN und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die den Betrieb von OZ betreten, unterstehen der Arbeitsordnung von OZ. Der AN steht OZ
für die Einhaltung der Arbeitsordnung durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ein.

10.  Haftung

(1) OZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der AN Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OZ beruhen. Soweit OZ keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(2) OZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit OZ schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden  Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

11.  Geheimhaltung

Der AN verpflichtet sich, die den mit OZ geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen
nd technischen Einzelheiten, als Geschäftsgeheimnis von OZ streng vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet seine Vertragspartner
und Erfüllungsgehilfen entsprechend.

12.  Unterlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen etc.

(1) An zur Verfügung gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Werkzeugen etc. behält sich OZ seine Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach Aufforderung oder nach seiner Erledigung an OZ
unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist insoweit ausgeschlossen. Der AN darf diese nicht für andere Zwecke - auch nicht
für eigene Zwecke - verwenden, vervielfältigen oder Dritten überlassen oder sonst zugänglich machen.
(2) Erzeugnisse, die nach von OZ entworfenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Zeichnungen, Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen etc.
angefertigt worden sind, dürfen vom AN weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dem AN leihweise von OZ überlassene
Unterlagen etc. müssen pfleglich behandelt und gelagert sowie auf dessen Kosten gegen Wasser, Feuer, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl versichert
werden.

13.  Haftung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Der AN haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten bei mehrschichtigem
Betrieb, soweit nicht gem. § 438 Abs. 1 und 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht.
(2) Die Annahme des Liefergegenstandes erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung vor allem auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die
Untersuchung geschieht anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung offensichtlicher Mängel beschränkt. OZ wird dem AN einen Mangel des
Liefergegenstandes, sobald ein solcher nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Betriebs- bzw. Geschäftsablaufs festgestellt wird,
unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(3) In dringenden Fällen einer drohenden oder eingetretenen Betriebsstörung oder, wenn der AN seiner Nacherfüllungspflicht nicht unverzüglich nach
Aufforderung durch OZ nachkommt, ist OZ berechtigt, etwaige Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

14.  Schlussbestimmungen

(1) Für die Berechnung von Mengen und Gewichten sind nur die bei OZ ermittelten Mengen und Gewichte maßgebend. Mengen- und Gewichtsverein-
barungen sind genau einzuhalten.
(2)
Personenbezogene Daten des AN werden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu Geschäftszwecken verarbeitet und weitergegeben.
(3) Stellt der AN seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt,
so ist OZ berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und OZ gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen nicht berührt.

Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
(6) Als Erfüllungsort für Lieferungen gilt stets das Empfangswerk bzw. die von OZ angegebene Verwendungsstelle.
(7) Gerichtsstand ist der Sitz von OZ. OZ behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.